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Satzung

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DES ST. JOSEFS-KRANKENHAUSES POTSDAM-SANSSOUCI E.V.

Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für männliche, weibliche und diverse Menschen. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des St. Josefs-Krankenhauses Potsdam-Sanssouci e.V“. Er ist unter der Nummer VR 8798 P in das Vereinsregister eingetragen
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 14471 Potsdam, Allee nach Sanssouci 7.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in Potsdam durch die Unterstützung des St. Josefs-Krankenhauses Potsdam bei der Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben. Insbesondere soll die Funktion des St. Josefs-Krankenhauses Potsdam als Haus der Grund- und Regelversorgung für die Bevölkerung Potsdams und seiner Umgebung unterstützt werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  4. die ideelle und materielle Unterstützung der medizinischen Einrichtungen und Vorhaben des St. Josefs-Krankenhauses Potsdam,
  5. die Pflege und Förderung der Verbundenheit, vor allem der Patienten und Angehörigen, der Mitarbeiter, ehemaligen Mitarbeiter und sonstiger Interessierter mit dem St. Josefs-Krankenhauses Potsdam,
  6. die Verdeutlichung der Ziele und Aufgaben des St.Josefs-Krankenhauses Potsdam in der Öffentlichkeit,
  7. die Förderung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des Krankenhauses, gerichtet an medizinisches und pflegerisches Personal des Krankenhauses und darüber hinaus Schüler, Studenten und anderweitig in Ausbildung befindliche Personen, Interessierte, Patienten und deren Angehörige,
  8. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis mit dem Ziel, wissenschaftliche Erkenntnisse frühzeitig durch den Transfer in die Praxis den Patienten des St. Josefs-Krankenhauses Potsdam zugänglich zu machen,
  9. die Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patientenzufriedenheit und des Patientenkomforts, die nicht von den Kostenträgern finanziert werden (dies umfasst auch die vorübergehende oder dauerhafte künstlerische Gestaltung und Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten, sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der authentischen historischen Substanz des St. Josefs-Krankenhauses, soweit diese im Einklang mit dem Denkmalschutz stehen),
  10. die Unterstützung bei der Anschaffung medizinischer Geräte,
  11. die finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Aktivitäten von Mitarbeitern und Einrichtungen des St. Josefs-Krankenhauses Potsdam,
  12. die Unterstützung der universitären Aufgaben und Kooperationen des St. Josefs Krankenhauses Potsdam u.a. als Akademisches Lehrkrankenhaus,
  13. die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Mitarbeiterzufriedenheit in der Arbeit für die Patienten,
  14. Maßnahmen zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften sowie der Unterstützung zusätzlicher Aktivitäten (z.B. im Bereich der Kinderbetreuung, Beschäftigungstherapie, Angehörigenbetreuung, Babyklappe, palliative Angebote und Hospiz-Angebote, ehrenamtliche Tätigkeiten),
  15. Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem St. Josefs-Krankenhaus Potsdam einerseits und den niedergelassenen Ärzten, den ambulanten, pflegerischen und betreuenden Diensten, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Einzugsbereich dieses Krankenhauses andererseits,
  16. Maßnahmen zur Unterstützung des Krankenhauses bei der Erfüllung seiner Aufgaben, die über den Versorgungsauftrag hinausgehen und im Kontext mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege stehen.
  17. Die Unterstützungsleistungen werden aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Sachwerten bestritten und durch Beschluss der zuständigen Organe des Vereins, also der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, gewährt. Unterstützungsleistungen können auch in der unentgeltlichen tätigen Mithilfe der Vereinsmitglieder bei geeigneten Aufgabenstellungen des Vereins bestehen.
  18. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  19. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  20. Die Ausübung satzungsdefinierter Vereinsämtern geschieht ehrenamtlich.
  21. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  22. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Alexianer St. Josef GmbH Potsdam, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen ohne Angabe der Gründe.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat das Ausschlussverfahren auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu nehmen, die dann abschließend über den Ausschluss entscheidet. In der Zeit bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein fällt keine Aufnahmegebühr an.
  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge in der vom Mitglied selbst gewählten Höhe von mindestens 20,00 € pro Jahr erhoben. Etwaige Änderungen der Mindestbeitragshöhe regelt eine bei Bedarf von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zur Abstimmung zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  2. ein Vorsitzender,
  3. ein stellvertretender Vorsitzender,
  4. ein Schatzmeister,
  5. ein Schriftführer,
  6. bis zu vier Beisitzer.
  7. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  8. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  9. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu kooptieren. Dieses Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  11. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  12. Der Vorstand tritt zu Beratungen und Beschlüssen zusammen. Diese sind zu protokollieren.
  13. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  14. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Mitgliederversammlungen können auch online auf digitalem Wege durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand mit der Einberufung. Bei einer Online-Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder per Bild und/oder Ton anwesend sein.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal für das Geschäftsjahr einberufen (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per einfachem Brief oder per E-Mail zu erfolgen.
  4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
  6. Wahl des Vorsitzenden und des Vorstands,
  7. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands und die Entlastung der Kassenprüfer,
  8. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  9. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
  10. Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  11. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  12. Bericht des Vorstands,
  13. Bericht des Schatzmeisters,
  14. Bericht der Kassenprüfer,
  15. Entlastung des Vorstandes,
  16. Entlastung der Kassenprüfer,
  17. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  18. Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer.
  19. Anträge an die Mitgliederversammlung zur Abstimmung können von allen Mitgliedern mit einer Frist von sechs Wochen vor der Versammlung gestellt werden.
  20. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  21. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  22. Für den Vorstand und den Vorsitzenden können alle volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine vorsorgliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  23. Der Vorsitzende, die anderen Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder, außer Vorsitzender, und die Kassenprüfer im Block gewählt werden können. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden bei der Wahl nicht bestimmt, sondern vom Vorstand intern festgelegt.
  24. Wahlen und Abstimmungen erfolgen nur dann geheim oder schriftlich, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  25. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es verlangt.
  26. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedsowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied online eingesehen werden.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister, mit einer Frist von 14 Tagen vor der Sitzung einberufen werden.
  2. Der Vorstand kann Sitzungen auch online auf digitalem Wege durchführen und Beschlüsse fassen. Bei einer Online-Vorstandssitzung müssen die Vorstandsmitglieder per Bild und/oder Ton anwesend sein.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, bei Entscheidung über die Mittelverwendung mindestens drei seiner Mitglieder, auf der Sitzung anwesend sind. Das Stimmrecht in einer Vorstandssitzung kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren per E-Mail oder durch andere textliche Nachrichten fassen. Die Stimmabgabe muss dabei schriftlich, auch auf digitalem Wege, erfolgen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Verhältnis zu allen Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Kassengeschäfte und Kassenprüfung

  1. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt. Jährlich ist ein Kassenbericht vorzulegen.
  2. Alle Zahlungen, die den Betrag von brutto 1.000,00 € übersteigen, müssen jeweils von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern i. S. v. § 26 BGB freigegeben werden. Die Freigabe kann auch schriftlich per E-Mail oder durch andere textliche Nachrichten erfolgen.
  3. Zur Kassensicherheit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer können jederzeit die Kassen prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  5. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der schriftlich anzufertigende Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen oder der Einladung zur Mitgliederversammlung beizugeben. 

§ 11 Kommunikationswege, Versammlungsformen, Publikationen

  1. Jegliche schriftliche Kommunikation, auch satzungsrelevante Mitteilungen, geschieht auf digitalem Wege (E-Mail). Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vorstand eine erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung steht und ist verpflichtet, die Inhalte der Anschreiben des Vorstands und anderer Mitglieder zur Kenntnis zu nehmen.
  2. Versammlungen – auch satzungsrelevante – können auch in Form digitaler Treffen (Online-Meetings, Videokonferenzen, Chats, Facebook-Gruppen, Rundmails etc.) stattfinden.
  3. Der Verein betreibt eine Internetseite, um Mitgliedern, Vorstand, externen Stellen und der Öffentlichkeit die Kommunikation und Kontaktaufnahme zu erleichtern.
  4. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können in Präsenz, online oder in gemischter Form stattfinden. 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra aus diesem Grund einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die Liquidation geschieht gemäß § 2 (9). 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.03.2023 beschlossen.